Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. August 2001, Zl. SV(SanR)-420583/4-2001-Eb, betreffend Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. April 1999 stellte das Bundessozialamt Oberösterreich gemäß den §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes fest, dass der (im Jahr 1952 geborene) Beschwerdeführer ab 27. Juli 1998 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. In der Begründung wurden die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren wie folgt dargestellt:
"Nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.11.1998, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt wird, ergibt sich nach den gemäß § 3 Abs. 2 BEinstG anzuwendenden, mit Verordnung des BMAS vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150/1965, festgesetzten Richtsätzen folgende Einschätzung Ihrer Gesundheitsschädigungen.
Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:
Lfd.
Art der Gesundheits-
Position in den
Grad der
Nr.
schädigung
Richtsätzen
Behinderung
1.
Varicositas beider Beine,
701
50 v.H.
links operiert
Rahmensatz 20-100 v.H.
Die Einschätzung erfolgte entsprechend den Beschwerden und Einschränkung der Beweglichkeit
2.
Cervicalgien, Lumbalgien
190
20 v.H.
Rahmensatz 20-30 v.H.
Die Einschätzung erfolgte entsprechend den Beschwerden, jedoch
ohne Neurologien oder Bewegungseinschränkung.
Die im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt fünfzig von Hundert (50 v.H.),weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Punkt 1 durch den Grad der Behinderung unter Punkt 2 nicht gesteigert wird."
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in der er die Festsetzung eines höheren Grades der Behinderung begehrte.
Das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr. L. vom 11. August 1999 enthält folgende Beurteilung des Grades der Behinderung:
"BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG in Verbindung mit § 7 KOVG:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der festgestellten
Positions-
GdB
(tatsächlich bestehenden)
nummer der
nicht nur vorübergehenden
(Zeitraum von mehr als
voraussichtlich 6 Monaten)
Gesundheitsschädigungen in
Anlehnung an die Ausdrucksweise
der Richtsätze
01
Varikositas bds., Z.n.
mehreren Operationen
701
50 %
02
deg. Veränderungen der
Wirbelsäule (chron.rezid.
Cervikalsyndrom, Dorsolumbalgien)
190
30 %
GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG
60 %
BEGRÜNDUNG:
Begründung der Einzeleinschätzung bei Rahmensätzen und abgestuften Richtsätzen, der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unter Außerachtlassung jener Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sofern diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.
Pkt. 1: unverändert zum Vorgutachten mit 50 % beurteilt, obwohl eher eine leichte Besserung eingetreten ist nach einer zwischenzeitlich erfolgten neuerlichen Varizenop. an beiden Beinen. Chron. Stauung mit Hautveränderungen.
Pkt. 2: oberer RS bei deg. Veränderungen der ges. WS und Zunahme der Funktionseinschränkung zu den Vorgutachten.
GesGdB: 60 % Pkt. 1 wird durch Pkt. 2 um 1 Stufe angehoben."
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes Oberösterreich widersprach diesem Gutachten am 30. August 1999 mit der Begründung, der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 %, weil die Position 190 auf Grund der geringgradig eingeschränkten Funktion "nicht steigern" kann.
Die belangte Behörde ersuchte daraufhin, den Ärztlichen Dienst beim Bundessozialamt Oberösterreich um Stellungnahme, warum die Position 190 auf Grund der geringgradig eingeschränkten Funktion nicht steigern könne, obwohl offensichtlich gegenüber dem dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten eine Verschlechterung um 10 % eingetreten sei.
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes Oberösterreich erstattete hierauf am 7. Oktober 1999 folgende ärztliche Stellungnahme:
"ÄRZTLICHE STELLUNGNAHME!
Entsprechend den vorliegenden Unterlagen und Gutachten wird festgehalten, dass bei Herrn B.G. eine Varikositas mit 50 % in mehreren Gutachten eingeschätzt wurde. Diese 50 % bleiben aufrecht. Weiters ist ein WS-Leiden mit 30 % entsprechend der Bewegungsbehinderung und dem Schmerzzustand hinzugekommen. Das WS-Leiden steigert nunmehr die 50 % um 1 Stufe auf 60 %. Da der Behandlungsprozess und die therapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschöpft sind, wird eine Neubegutachtung in 1 Jahr vorgeschlagen."
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 7. April 1999 dahin Folge, dass der Grad der Behinderung ab 12. August 1999 mit 60 v.H. festgestellt werde. In der Begründung gab die belangte Behörde das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende Gutachten sowie die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen wieder und führte aus, nach den ärztlichen Sachverständigengutachten liege beim Beschwerdeführer seit 12. August 1999 ein Grad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. vor.
Mit Schreiben vom 21. März 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
In einem vom Bundessozialamt Oberösterreich eingeholten Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. L. vom 31. Juli 2000 wird Folgendes ausgeführt:
"BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der tatsächlich
ICD-
Pos.Nr.
GdB
bestehenden Gesundheitsschädigungen
Code
der RS
die voraussichtlich länger
als 6 Monate andauern
01
Varikositas beidseits, Zustand nach
mehreren Operationen
701
50 %
02
degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule, rezidi-
vierende Cervikalsyndrome,
ervikalsyndrome, Dorsolumbalgien
190
30 %
GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG
60 %
BEGRÜNDUNG:
Begründung der Einzeleinschätzung bei Rahmensätzen und abgestuften Richtsätzen, der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unter Außerachtlassung jener Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H., sofern diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.
01 + 02: unverändert zum Letztgutachten.
Gesamt MdE: 60 %
als führende Postion gilt Nr. 1, die durch Nr. 2 um eine Stufe
angehoben wird.
Die Verschlechterung wurde unterstützt durch seinen Orthopäden, welcher ihm ein Gutachten schreiben wird, jedoch derzeit können klinisch nur 60 % begründet werden."
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes Oberösterreich setzte am 28. August 2000 auf dieses Gutachten den Genehmigungsvermerk mit dem Hinweis, dass keine Nachuntersuchung erforderlich sei.
In seiner Äußerung vom 2. Oktober 2000 begründete der Beschwerdeführer sein Begehren auf Erhöhung des Grades der Behinderung mit dem Schulter-Arm-Syndrom links und rechts und dem verschlechterten Zustand der gesamten Wirbelsäule.
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes Oberösterreich führte dazu in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2000 aus, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit beizubehalten sei. Die "Schulterarmbeschwerden" seien in der Position 190 miterfasst. Durch diese Position werde die führende Position um eine Stufe auf 60 % angehoben. Andere Befunde lägen nicht vor, sodass die Einzel- und Gesamteinschätzung gleich bleibe.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 wies das Bundessozialamt Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 2000 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. In der Begründung stützte sich die Behörde auf die Gutachten vom 31. Juli 2000 und 12. Oktober 2000, deren wesentlicher Inhalt wiedergegeben wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 Berufung, in der er die Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie begehrte und ausführte, sein Leiden nach Position 02 habe sich verschlechtert im Hinblick auf das Schulter-Arm-Syndrom links.
In dem hierauf vom Bundessozialamt Oberösterreich eingeholten Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. Z. vom 24. Jänner 2001 wird Folgendes ausgeführt:
"VORGESCHICHTE:
Entwicklung der Gesundheitsverhältnisse, Erkrankungen, Unfälle, Verletzungen, angebliche Ursachen derselben, ärztliche Behandlung, Krankenhauspflege usw.
Schmerzen in der HWS und BWS ausstrahlend in die rechte UE mehr als links und in das rechte Bein. Es besteht außerdem ein Zustand nach mehreren Varizenoperationen.
JETZIGE BESCHWERDEN:
Die Angaben der Partei über die bestehenden Beschwerden und ihre
Ursachen sind möglichst wörtlich zu übernehmen.
Derzeitige Therapie:
UNTERSUCHUNGSBEFUND
Größe:
cm
Gewicht:
kg
Blutdruck:
Alkohol:
Raucher:
Medikamente:
KLINISCHER BEFUND
179 cm großer und 91 kg schwerer Mann, gut kontaktfähig. An- und Auskleiden selbständig durchführbar.
Das Gangbild ist frei, sicher und suffizient. Zehen - Fersengang frei.
Am entkleideten Patienten fällt ein hyperpigmentiertes Hautareal im Bereich der Innenseite der rechten Ferse auf, sowie mehrere pigmentierte Narben im Bereich der Unterschenkel beidseits. Derzeit keine Ödeme.
Caput; Physiologische Kopfhaltung.
Anteflexion bis Kinn-Jugulumabstand 0, Linksseitneigung 40-0-40,
Linksrotation 60-0-60.
Schürzen - Nackengriff nicht durchführbar.
Beide Schultern sind gleich hoch stehend, frei beweglich. Ebenso übrige Gelenke der OE. Kraft und Sensibilität seitengleich.
BWS: Physiologische Brustkyphose, Abdomen über Thoraxniveau, lasegue'sches Zeichen ist negativ, kein Pseudolasegue. Beide Hüften flektieren 100-0-0, Abduktion 40-0-20, Aussenrotation 30-0-10.
Blande Narbe rechter Oberschenkel.
Kniegelenke zeigen achsengerechte Stellung, kein Erguss.
Extension 0-0-130 Grad.
Blande Narben im Unterschenkelbereich beidseits nach Varizen-OP, wobei in beiden Retromalleolärbereichen die Pigmentierung verstärkt ist.
Es bestehen keine Prätibialen Ödeme und keien Vorfußödeme. PSR und ASR seitengleich auslösbar, keine Störung der epicritischen Sensibilität.
BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der tatsächlich
ICD-
Pos.Nr.
GdB
estehenden Gesundheitsschädigungen
Code
der RS
die voraussichtlich
länger als 6 Monate andauern
01
Cervikalsyndrom, Lumbalgie ohne
neurologische Ausfälle
190
20 %
02
Narben nach Varizen-OP an
beiden UE mittelgradig
20 %
GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG
20 %
BEGRÜNDUNG:
Begründung der Einzeleinschätzung bei Rahmensätzen und abgestuften Richtsätzen, der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unter Außerachtlassung jener Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H., sofern diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.
Der untere Rahmensatz ist zu geben auf Grund fehlender funktioneller und neurologischer Ausfälle im Bereich der OE und UE trotz genauester Betrachtung.
Über die Varizensituation kann ich natürlich nur von orthopädischer Seite etwas sagen, jedoch nur soviel:
Es erscheint mir höchst überprüfungswürdig durch den Chefarzt und eventuell auch durch übergeordnete Stellen der Innenrevision, warum es bei einem Patienten ohne Ödeme und Narben an üblicherweise bedeckten Körperstellen zu einer 50 %-igen Einschätzung kommen kann.
Von orthopädischer Seite sind 20 % hoch gegriffen."
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes Oberösterreich setzte am 30. Jänner 2001 auf dieses Gutachten seinen Genehmigungsvermerk mit dem Beisatz "Begutachtung im Hause notwendig bezüglich Varizen".
In dem von der ärztlichen Sachverständigen Dr. J. erstatteten Gutachten vom 12. April 2000 wird Folgendes ausgeführt:
"VORGESCHICHTE:
Entwicklung der Gesundheitsverhältnisse, Erkrankungen, Unfälle, Verletzungen, angebliche Ursachen derselben, ärztliche Behandlung, Krankenhauspflege usw.
Der o.g. Patient beantragte am 21.3.2000 die Neufeststellung des Grades der Behinderung, da sich sein Zustand verschlechtert hat und ein Schulterarmsyndrom li. festgestellt wurde. Er wurde von Dr. L. untersucht und begutachtet. Seine Einschätzung begründet Dr. L. mit einem unveränderten Befund im Vergleich zu Letztgutachten.
In der Stellungnahme nach dem Parteiengehör ersuchte Patient um Überprüfung der Einschätzung, da sich die WS Beschwerden verschlimmert haben und ein Schulterarmsyndrom dazu gekommen ist. Außerdem weist er darauf hin, dass wenn man Pkt. 1 mit 50 % gemeinsam mit Pkt. 2 30 % zusammen addiert eine MdE von 65 bzw. 70 % resultiert.
Am 31.10.2000 brachte Herr B. einen Antrag auf die Berufung gegen den Bescheid des Bundessozialamtes OÖ vom 16.10.2000 ein. Daraufhin wurde nach Ersuchen des Amtes der ÖO Landesregierung um Stellungnahme, eine neuerliche Begutachtung durch FA für Orthopädie Dr. Z. angeordnet.
Nach der Untersuchung und Beurteilung fand Dr. Z. die bisherige Einschätzung als 'höchst überprüfungswürdig' und setzte den Gesamtgrad der Behinderung auf 20 % ab, da aus orthopädischer Sicht keine funktionellen und keine neurologischen Ausfälle bestehen.
JETZIGE BESCHWERDEN:
Die Angaben der Partei über die bestehenden Beschwerden und ihre Ursachen sind möglichst wörtlich zu übernehmen.
Verschlechterung der WS und Bandscheibenschmerzen speziell im HWS-Bereich mit Ausstrahlung in den li. Arm und li. Brust. Eine Kurbehandlung in Bad Gastein wurde absolviert. Zusätzliche Beschwerden im Bereich der Beine nach mehreren Varizenoperationen, derzeit Schwellneigung bei Belastung. Herr B. ist als Koch tätig und muss täglich lang stehen und gehen.
Derzeitige Therapie:
Zeitweise Venostasin
Zeitweise Physiotherapie
Keine Analgetika
UNTERSUCHUNGSBEFUND
Größe: 180
cm
Gewicht: 92
kg
Blutdruck: 140/80
Alkohol: mäßig
Raucher: 15-20 Zig/d
Medikamente:
KLINISCHER BEFUND
ALLGEMEINER STATUS:
41-jähriger Mann in gutem AEZ. Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, keine Zyanose, keine Dyspnoe, keine Schmerzsymptomatik.
HABITUS:
athlethisch
CAPUT/COLLUM:
frei beweglich, HNA frei, Visus, Sprache
und Gehör unauffällig
COLLUM:
Schilddrüse nicht vergrößert,
Lymphknoten nicht tastbar,
große Gefäße nicht gestaut.
THORAX:
symmetrisch, die Muskulatur gut
ausgebildet und kräftig, seitengleich beatmet,
keine Druck- und Klopfschmerzen.
COR:
HAT laut, HA rhythmisch, keine
pathologischen Geräusche, unauffällig
PULMO:
VA, sonorer Klopfschall, keine Stauung
ABDOMEN:
in Thoraxniveau, Muskulatur kräftig, Hepar
und Lien nicht vergrößert, keine
Druckschmerzen, NL Freitag
OE:
Tonnus, Trophik und Modelität unauffällig,
Schultergelenke gerade, die Beweglichkeit
aktiv und passiv frei,
Rückgriff normal, keine Sensibilitätsstörungen,
keine neurologischen Ausfälle, kein
Durchblutung normal. Alle Gelenke sind
frei beweglich.
UE:
Tonnus, Trophik und Modelität unauffällig.
Muskulatur gut ausgebildet. Die Beweglichkeit
in den Hüften in allen Ebenen frei.
Kniegelenke bds. unauffällig. Bänder fest,
keine Bewegungseinschränkung, keine Fehlstellung.
Unterschenkel schlank, mehrere kleine
Narben im Ober- und Unterschenkelbereich
bds. sind ausnahmslos gut verheilt, leichte
Hyperpigmentierung medial im Maleusbereich
und geringgradig pretibial. Keine Ödeme,
keine Stauungszeichen, keine stärkere
Rezidivvenenzeichnung, kein Ulcus, kein Örysipel,
kein Ekzem, keine Ernährungsstörung der
Haut, kein Hinweis für Thrombose. Die
Fußpulse sind bds. tastbar, über Schwellneigung
besonders bei langem Stehen und
bei der Berufsausbildung wird geklagt.
Stützstrümpfe werden nicht getragen.
GANGBILD:
ZG/FG bds. normal durchführbar,
unauffälliger Gang.
BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der tatsächlich
ICD-
Pos.Nr.
GdB
bestehenden Gesundheitsschädigungen
Code
der RS
die voraussichtlich länger als
6 Monate andauern
1
Deg. WS-Veränderungen, chron.
Dorsolumbalgien und Cervicalsyndrom
190
20 %
2
Varikositas bdes., Zust.n.
mehreren Operationen
701
30 %
GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG
40 %
BEGRÜNDUNG:
Begründung der Einzeleinschätzung bei Rahmensätzen und abgestuften Richtsätzen, der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unter Außerachtlassung jener Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H., sofern diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.
Ad 1) Einschätzung wie Gutachten Dr. Z., da aus funktioneller Sicht keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und auch keine Schmerzsymptomatik feststellbar ist. Analgetika werden nicht eingenommen.
Ad 2) Bei der heutigen Untersuchung wurde ein Zust.n. mehreren Varizenoperationen festgestellt. Die operative Sanierung hat offensichtlich eine deutliche Besserung gebracht, da derzeit keine wesentliche Beeinträchtigung feststellbar ist. Die Beine sind derzeit schlank, Rezidivvenenzeichnung geringgradig. Der Patient trägt auch keine Stützstrümpfe. Da die subjektive Beschwerdesymptomatik nachvollziehbar und glaubhaft ist wird trotz geringgradiger funktioneller Einschränkung derzeit mit 30 % eingeschätzt. Allerdings ist zu betonen, dass die subjektiven Beschwerden bei Belastung durch Tragen von Stützstrümpfen besserungsfähig sind.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, Pos. 701 wird durch Pos. 190 um 1 Stufe auf 40 % angehoben entsprechend der subjektiven Beschwerden."
Der Beschwerdeführer erstattete dazu die Stellungnahme vom 16. Mai 2000, in der er die Richtigkeit der Gutachten Dris. Z. und Dr. J. bestritt, insbesondere dass aus funktioneller Sicht keine wesentliche Beeinträchtigung vorliege und auch keine Schmerzsymptomatik feststellbar sei, und eine weitere Untersuchung und Beurteilung durch einen gerichtlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie) beantragte.
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes Oberösterreich führte dazu in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2001 Folgendes aus:
"Ärztliche Stellungnahme
Dem ärztlichen Gutachten ist sowohl in der Einzel- als auch Gesamteinschätzung derzeit zuzustimmen. Bezüglich der Varizen wurde von Fr. Dr. J. eine ausführliche Statuserhebung durchgeführt. Es besteht hier ein Zustand von geringer Ausprägung, weil keine Sekundärveränderungen ersichtlich sind. Die Einschätzung ist mit 30 % richtigerweise vorgenommen worden. Bezüglich der Wirbelsäule ist festzuhalten, dass zwei Gutachter unabhängig voneinander zum gleichen Einschätzungsergebnis kommen. Die Einschätzung erfolgte nach dem derzeitigen Grad der Behinderung. Eine Abänderung aus unserer Sicht diesbezüglich nicht notwendig, zumal keine widersprechenden Befunde aufliegen. Den Einschätzungen im Gutachten Dr. J. ist daher weiterhin beizupflichten."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 16. Oktober 2000 keine Folge und änderte den Bescheid dahin ab, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 12. April 2000 mit 40 v.H. festgestellt und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgenden Monates nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten wieder und führte aus, gegen die Richtigkeit des Gutachtens Dris. J. vom 12. April 2001, in dem auf alle vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachten Gesundheitsschädigungen eingegangen werde, bestünden keine Bedenken. Es sei daher von einem Grad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz Behinderteneinstellungsgesetz sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (idF BGBl. I Nr. 17/1999) hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz erlöschen die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Nach § 14 Abs. 5 Behinderteneinstellungsgesetz sind Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Anwendung.
§ 68 AVG findet mangels einer abweichenden Regelung im Behinderteneinstellungsgesetz auch in Verfahren nach § 14 Abs. 2 oder 5 Behinderteneinstellungsgesetz Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. November 1992, Zl. 92/09/0213, mwN). Haben sich jedoch seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Sachverhaltsänderungen ergeben, liegt keine Identität der Sache vor.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung von einer Sachverhaltsänderung, nämlich einer Verschlechterung seines Leidenszustandes, ausgegangen. Die belangte Behörde hat demgegenüber auf Grund der von ihr eingeholten Gutachten die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nur mit 40 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgesetzt werde und der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Diese Aussprüche wären nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1999, in dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers eingetreten wäre. Eine im Bescheid vom 27. Oktober 1999 allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte daher nicht nur Feststellungen betreffend Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung, sondern auch betreffend die Veränderungen (Verbesserungen) gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 1999 erfordert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0363). Derartige Sachverhaltsfeststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht. Da der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betreffend Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand erfolgte
deshalb, weil die in der zitierten Verordnung enthaltenen Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0369).
Wien, am 22. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110313.X00Im RIS seit
09.01.2003