Norm
ABGB §418Rechtssatz
Ein Noterbe hat auch dann wirklich etwas aus der Verlassenschaft erhalten, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Anordnung inhaltlich auf Ansprüche als Bauführer, die ihm nach § 418 Satz 2 oder 3 ABGB zuständen, verzichtete, indem er zB dem Noterben gegenüber, der nach dem Grundbuchsstand Eigentümer der Liegenschaft, auf dem die Bauführung stattfand, geblieben ist, auf sein nach § 418 Satz 3 ABGB außerbücherlich erworbenes Eigentum letztwillige verzichtete oder letztwillig anordnete, daß keine Ersatzansprüche nach § 418 Satz 2 ABGB zu bestehen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011084Dokumentnummer
JJR_19711217_OGH0002_0010OB00334_7100000_001