RS OGH 1971/12/17 1Ob311/71, 2Ob52/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1971
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Norm

ZPO §228 A2
ZPO §228 E

Rechtssatz

Das Begehren auf Feststellung, ein bestimmter Vertrag sei durch eine Erklärung des Klägers an einem bestimmten Tag aufgehoben worden, ist ein reines Feststellungsbegehren und setzt daher ein Feststellungsinteresse voraus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 311/71
    Entscheidungstext OGH 17.12.1971 1 Ob 311/71
    Veröff: ÖBl 1972,113
  • 2 Ob 52/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
    Vgl aber; Beisatz: Bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen bedarf es hingegen keines Nachweises des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO. (T1)
    Beisatz: Dazu zählen auch Klagen, die auf die deklarative Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vertrags gerichtet sind, etwa weil es zu dessen Wirksamkeit an einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung fehlt. (T2); Veröff: SZ 2017/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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