Norm
StVO §3 B1iRechtssatz
§ 20 Abs 1 StVO verlangt von einem Fahrzeuglenker stets die Wahl einer solchen Geschwindigkeit, dass er sein Fahrzeug, sogleich wenn er in eine Gefahrensituation gelangt, die nicht unbedingt in einem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis bestehen muss, anhalten kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017