Norm
EKHG §6 Abs1Rechtssatz
Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren; dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob vom Willen des Halters auch ein anlässlich dieses Tätigwerdens gesetztes Fehlverhalten umfasst ist oder nicht. Seine Haftung ist auch davon unabhängig, ob den Halter selbst ein Verschulden trifft (ZVR 1968/132).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019