RS OGH 1971/12/22 6Ob250/71, 4Ob8/77, 3Ob531/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1971
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Norm

ABGB §901 II3a
ABGB §901 II5
ABGB §986 A
ABGB §986 B8
ABGB §986 B9

Rechtssatz

Haben die Parteien für die Gegenleistung eine bestimmten Wertmesser vereinbart und führt das Festhalten an diesem Wertmesser zu einer unvorhersehbaren gänzlichen Umkehrung der von den Parteien zugrundegelegten Äquivalenzbeziehung beider Leistungen, weil der vereinbarte Wertmesser sich unerwartet ganz anders entwickelt, so ist weder am Wertmesser festzuhalten, noch der Vertrag nun unverbindlich; vielmehr ist insofern eine Vertragsergänzung möglich, wenn den Parteien bei Abschluß des Vertrages für den Fall einer nicht vorhersehbaren Veränderung der Umstände ein anderer Wertmesser zumutbar war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 250/71
    Entscheidungstext OGH 22.12.1971 6 Ob 250/71
    Veröff: JBl 1973,468
  • 4 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 8/77
    Ähnlich
  • 3 Ob 531/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 3 Ob 531/77
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017562

Dokumentnummer

JJR_19711222_OGH0002_0060OB00250_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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