Norm
ABGB §901 II3aRechtssatz
Haben die Parteien für die Gegenleistung eine bestimmten Wertmesser vereinbart und führt das Festhalten an diesem Wertmesser zu einer unvorhersehbaren gänzlichen Umkehrung der von den Parteien zugrundegelegten Äquivalenzbeziehung beider Leistungen, weil der vereinbarte Wertmesser sich unerwartet ganz anders entwickelt, so ist weder am Wertmesser festzuhalten, noch der Vertrag nun unverbindlich; vielmehr ist insofern eine Vertragsergänzung möglich, wenn den Parteien bei Abschluß des Vertrages für den Fall einer nicht vorhersehbaren Veränderung der Umstände ein anderer Wertmesser zumutbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017562Dokumentnummer
JJR_19711222_OGH0002_0060OB00250_7100000_001