Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Ein Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Erhebung oder Ankündigung einer Scheidungsklage und ohne daß nach dem Antrag eine Frist iSd § 391 Abs 2 EO bestimmt werden soll, müßte - falls er überhaupt zulässig wäre - genauso wie ein Antrag auf der Rechtsgrundlage des § 92 oder des § 93 ABGB (6 Ob 132/71) als Antrag "auf Regelung familienrechtlicher Verhältnisse" angesehen werden; eine solche Bewilligung stellt nicht eine EV oder eine Sicherungsmaßregel iSd Art XXVII EGEO dar. Auf einen derartigen Antrag sind daher die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der EO nicht anzuwenden. Demzufolge könnte die Zulässigkeit dieses Antrages nur aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abgeleitet werden. Ein Rechtsanspruch auf abgesondertes Wohnen bei aufrechter Ehe kann aber aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht abgeleitet werden. Daraus folgt, daß ein im Verfahren Außerstreitsachen gestellter Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Beziehung auf ein einzuleitendes oder bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren unzulässig ist. Er ist zurückzuweisen. Ein dennoch durchgeführtes Außerstreitverfahren und eine meritorische Entscheidung über einen solchen Antrag sind nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005450Dokumentnummer
JJR_19711222_OGH0002_0080OB00224_7100000_001