TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/22 2001/11/0108

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §29 Abs3;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §43 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 31. Jänner 2001, Zl. Ib-277- 150/2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig gesprochen:

"Er hat den bestehenden Vorschriften zuwider

I) ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) zu erzeugen versucht, indem er von Februar bis September 1999 in L Cannabispflanzen, die insgesamt 3,4 kg Cannabiskraut erbrachten, bis zur Erntereife großzog;

II) ein Suchtgift erworben und besessen sowie anderen überlassen, und zwar

1) im Zeitraum Sommer 1982 bis Sommer 1999 in Vorarlberg Haschisch und Marihuana konsumiert sowie fallweise Kollegen zum Mitkonsum eingeladen;

2) im Zeitraum 1986 bis 1988 in Vorarlberg und in der Schweiz Kokain und Heroin konsumiert;

3) im Zeitraum 1983 bis 1988 in Vorarlberg und in der Schweiz ca 50 LSD-Trips konsumiert;

4) im Jahre 1986 in Tirol Speed konsumiert.

Er hat hiedurch begangen:

zu I) das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG in Form des Versuches nach § 15 StGB

zu II) das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG

und er wird hiefür nach § 28 Abs 2 SMG in Anwendung der §§ 28

und 43a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten

und zu einer Geldstrafe von 300 (dreihundert) Tagessätzen,

im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu 150 (einhundertfünfzig)

Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe,

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit ATS 50,-- (in Worten Schilling fünfzig) bestimmt.

Gemäß § 43a Abs 2 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen."

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 7. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG und § 25 Abs. 1 und 3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 12. September 2000) entzogen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers erließ die Bezirkshauptmannschaft Bludenz folgenden Bescheid vom 16. Oktober 2000:

"Spruch:

I. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Lenkberechtigung für die Klassen A und B, …, entzogen.

II. Gemäß § 25 Abs 1 und 3 FSG hat die Entziehung mit Zustellung des Mandatsbescheides begonnen und endet 6 Monate nach Abgabe des Führerscheines.

III. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe vier rechtskräftige Vorstrafen nach dem Parkabgabegesetz, drei rechtskräftige Vorstrafen wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967, eine rechtskräftige Vorstrafe wegen Übertretung nach § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO 1960, eine rechtskräftige Vorstrafe wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960, eine rechtskräftige Vorstrafe wegen Übertretung nach § 102 Abs. 3 KFG 1967 und eine rechtskräftige Vorstrafe wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 vorzuweisen. Im Jahre 1983 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten wegen gerichtlich strafbarer Handlungen entzogen worden. Wegen unbefugter Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges sei ihm im Jahre 1984 die Lenkberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten und im Jahre 1985 für die Dauer von drei Monaten entzogen worden. Im Oktober 2000 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden, weil er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Die Erzeugung von Suchtgift nach § 28 Abs. 2 SMG sei nach der Wertung des Gesetzgebers verwerflicher als die strafbaren Handlungen nach § 28 Abs. 1 SMG; dies folge aus der unterschiedlichen Strafdrohung. Besonders verwerflich sei im konkreten Fall die Erzeugung einer großen Menge von rund 3,4 kg Cannabiskraut. Nachdem der Beschwerdeführer die Cannabispflanzen am 16. September 1999 geerntet hatte, sei er noch am selben Tag von der Gendarmerie zur Sache einvernommen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er gewusst, dass gegen ihn wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG ermittelt werde. Der Mandatsbescheid vom 7. September 2000 sei ihm am 13. September 2000 zugestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er gewusst, dass gegen ihn wegen der angeführten Delikte ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung anhängig sei. Das gerichtliche Strafverfahren sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. August 2000 abgeschlossen worden. Der während dieses Verfahrens verstrichenen Zeit komme im Rahmen der Wertung nur geringe Bedeutung zu. Die Zeit von der Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides sei zu kurz, um entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen zu können. Die Begehung von Suchtgiftdelikten werde durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert; keine entscheidende Rolle spiele, ob bei Begehung der Straftaten ein Kraftfahrzeug verwendet worden sei. Im Rahmen der Wertung habe die Behörde ein vollständiges Persönlichkeitsbild des Betroffenen zu entwerfen; hiezu gehörten sämtliche strafbare Handlungen dieser Person, auch wenn sie sich gegen andere geschützte Rechtsgüter gerichtet hätten, sowie sämtliche frühere Entziehungsmaßnahmen, auch wenn sie auf Verstößen gegen andere Strafbestimmungen beruhten. Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer seien die erhebliche Suchtgiftmenge, der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Verwaltungsvorstrafen und die Führerscheinentzüge sowie der Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb von seinem strafrechtlich relevanten Verhalten Abstand genommen habe. Dem Beschwerdeführer sei seine gerichtliche Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis sowie die Tatsache, dass es sich um keine harten Drogen gehandelt und die von ihm in Verkehr gesetzte Menge nicht die Qualifikation nach § 28 Abs. 4 Z. 3 SMG erreicht habe, als prognosefördernd anzurechnen. Aus der zweimaligen Begehung von Suchtgiftdelikten, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Suchtgiftdelikte über einen langen Zeitraum begangen und von seinem strafbaren Verhalten nicht aus eigenem Antrieb Abstand genommen habe, sei auf eine erhöhte Bereitschaft zur Begehung solcher Delikte zu schließen. Insgesamt sei daher von einer erheblichen Wiederholungsgefahr und einer schlechten Zukunftsprognose auszugehen.

Auf Grund der Wertung der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers nach allen Kriterien des § 7 Abs. 5 FSG bedürfe es eines mindestens 6 Monate hindurch erwiesenen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. März 2001, B 361/01-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerde rüge die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verbot der Doppelbestrafung. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes.

Mit Beschluss vom 2. April 2001, B 361/01-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2001 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz aufgefordert worden ist, den Führerschein umgehend abzugeben. Aus einer "Gesprächsnotiz" des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 29. März 2001 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag den Führerschein noch nicht abgegeben hatte. In ihrer Verständigung gemäß § 78 KFG 1967 vom 10. April 2001 geht die Bezirkshauptmannschaft Bludenz von einer Entziehungsdauer von "6 Monaten" in dem Zeitraum vom "12. 09. 2000 bis 9. 10. 2001" aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1997 von

Bedeutung:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

...

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

3. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952 begangen hat,

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."

Der Beschwerdeführer wiederholt vor dem Verwaltungsgerichtshof sein schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthaltenes Vorbringen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht handelt es sich jedoch bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0074, u. v.a.). Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt im Beschwerdefall daher nicht vor (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0247).

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass die belangte Behörde die festgestellten strafbaren Handlungen nach dem SMG zu Recht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG qualifiziert hat und bei Vorliegen einer solchen eine Wertung gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 FSG zu erfolgen hat (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. März 2001). Insoweit der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorgenommene Wertung als rechtswidrig bekämpft, ist festzuhalten, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass nach der genannten Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die im § 7 Abs. 5 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0406). Es bedarf im Beschwerdefall jedoch keiner näheren Erörterung zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertung, weil der angefochtene Bescheid aus folgendem Grund an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet:

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist die Entziehungsdauer auf Grund des Ermittlungsverfahrens im Bescheid auszusprechen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0238). Sie ist bestimmt (arg. "für welchen Zeitraum") festzusetzen.

Mit der Anordnung, dass die mit Zustellung des Mandatsbescheides begonnene Entziehungsdauer "6 Monate nach Abgabe des Führerscheines" endet, hat die belangte Behörde gegen das für die Entziehungsdauer im § 25 Abs. 1 FSG geforderte Bestimmtheitsgebot verstoßen, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Führerschein (entgegen der Anordnung des § 29 Abs. 3 FSG) noch nicht abgegeben hatte und daher der Endzeitpunkt der Entziehungsdauer zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht feststand. Das hg. Erkenntnis vom 9. September 1976, 2162/75, ZVR 1977/165, vermag die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht nicht zu stützen. In diesem Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde der Führerschein bereits abgenommen, weshalb sich durch die Festsetzung des Beginnes der Entziehungsdauer deren Ende bestimmen ließ.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110108.X00

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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