RS OGH 1972/1/4 5Ob340/71 (5Ob341/71), 8Ob240/73, 2Ob21/74, 8Ob539/76, 5Ob670/77, 1Ob618/83, 3Ob514/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.1972
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
ABGB §1220

Rechtssatz

Ob und unter welchen Umständen das Vermögen des Dotierungspflichtigen zur Bestellung des begehrten Heiratsgutes ausreicht, also welchen Teil des Vermögens oder Einkommens des Dotierungspflichtigen die Tochter als Heiratsgut fordern kann, wird im Gesetz ebensowenig beantwortet wie die Frage, welches Vermögen der Tochter als zu einem angemessenen Heiratsgut hinlänglich anzusehen ist; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 340/71
    Entscheidungstext OGH 04.01.1972 5 Ob 340/71
  • 8 Ob 240/73
    Entscheidungstext OGH 04.12.1973 8 Ob 240/73
  • 2 Ob 21/74
    Entscheidungstext OGH 28.02.1974 2 Ob 21/74
    Beisatz: Dasselbe gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob dem Dotierungspflichtigen eine Einschränkung seiner Lebenserhaltung durch die Trennung von - wenn auch wertvollen - Einrichtungsgegenständen seines Haushaltes zugemutet werden kann. (T1)
  • 8 Ob 539/76
    Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 539/76
  • 5 Ob 670/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 670/77
  • 1 Ob 618/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 618/83
    Auch
  • 3 Ob 514/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 514/84
    Vgl auch; Beisatz: Ob die Kosten an Kreditrückzahlungen abzuziehende notwendige Wohnungsbeschaffungskosten sind, wie viel hier allenfalls nicht abzuziehen ist, weil über das angemessene Maß hinausgehende Auslagen vorliegen, wie viel der Ausstattungspflichtige für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt seiner Angehörigen benötigt und wie viel ihm auf Grund seines Einkommens auferlegt werden kann, all dies sind Fragen, die die Vorinstanzen nicht gegen eine ausdrückliche Gesetzesnorm verstoßend lösen konnten. (T2)
  • 2 Ob 626/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 2 Ob 626/84
  • 8 Ob 693/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 8 Ob 693/88
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086291

Dokumentnummer

JJR_19720104_OGH0002_0050OB00340_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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