Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Ob und unter welchen Umständen das Vermögen des Dotierungspflichtigen zur Bestellung des begehrten Heiratsgutes ausreicht, also welchen Teil des Vermögens oder Einkommens des Dotierungspflichtigen die Tochter als Heiratsgut fordern kann, wird im Gesetz ebensowenig beantwortet wie die Frage, welches Vermögen der Tochter als zu einem angemessenen Heiratsgut hinlänglich anzusehen ist; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086291Dokumentnummer
JJR_19720104_OGH0002_0050OB00340_7100000_001