Norm
AußStrG §16 BIRechtssatz
Eine im ao Revisionsrekurs nicht geltend gemachte Aktenwidrigkeit kann mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift von Amts wegen nicht wahrgenommen werden; nach ständiger Rechtsprechung sind nur Nichtigkeiten der angefochtenen Entscheidung oder des vorausgegangenen Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007297Dokumentnummer
JJR_19720104_OGH0002_0050OB00540_7100000_001