Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Die Errichtung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen, die allen Miteigentümern dienen, gehört zu den gemeinschaftlichen Lasten (§ 839 ABGB) und bedeutet Aufwendungen für die gesamte Liegenschaft (§ 8 Abs 1 WEG). Diese sind, falls im Einzelfall keine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach Verhältnis der Anteile der Miteigentümer zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013821Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0040OB00618_7100000_001