Beisatz: Das jüngere, erst durch Registrierung begründete Markenrecht muss sich daher eine Einschränkung durch das ältere, stärkere Firmenrecht gefallen lassen (hier: Ikea - Ikera-Fliesen). (T3) Veröff: ÖBl 1980,132
Beisatz: Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung und dergleichen - zu verwenden, kann er dennoch dann mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen eines anderen berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang zukommt. ("Slender You") (T9) Veröff: SZ 67/174
Auch; Beisatz: Auch bei einer Kollision zwischen Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens gilt der allgemeine Grundsatz des Zeitvorrangs. (T10)
Vgl; Beisatz: Das Markenrecht wird vom Prioritätsgrundsatz beherrscht. Das gilt auch für die Gemeinschaftsmarke. Zwar enthält Art 9 GMV, anders als §10 MSchG, keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten älterer Rechte. Der Vorrang solcher Rechte ergibt sich aber aus Art 52 Abs 1 iVm Art 8 Abs 1 und 2 oder 5 GMV. (T11)