Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung die Punkte des Erkenntnisses bezeichnet, durch die er sich beschwert findet (so etwa Strafausmaß, Nichtanwendung des § 13 JGG 1961 usw).
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014