Norm
StVO §17 Abs3Rechtssatz
Die im § 17 Abs 3 StVO unter Zitierung des § 18 Abs 3 StVO aufgestellte Regel ist aus Gründen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auch zur Beurteilung des dem Fall des § 18 Abs 3 StVO ähnlich gelagerten Falles heranzuziehen, daß an Fahrzeugen vorbeigefahren wird, die unter Verzicht auf ihren Vorrang angehalten haben, um den Querverkehr nicht zu behindern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074317Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0080OB00341_7100000_001