Norm
DO.A §36Rechtssatz
Nur dann, wenn die DO.A - als Kollektivvertrag - die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt, wie zB im § 36 Abs 3 DO.A für die Verwendungsgruppe IV bis I, kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet (Arb 8646), nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054625Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014