RS OGH 1972/1/12 7Ob224/71, 7Ob5/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1972
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c16

Rechtssatz

Der ernstliche Wille des Mannes, die Aufnahme der Frau in die Ehewohnung zur Fortsetzung der Ehegemeinschaft zur erreichen, ist eine bestimmte seelische Einstellung, deren Vorhandensein oder Fehlen nur durch Schlußfolgerungen tatsächlicher Art aus den gesamten Umständen ermittelt werden kann. Sie fällt daher in das Gebiet der Beweiswürdigung und kann nur dann mit Erfolg bekämpft werden, wenn der aus den Tatsachen gezogene Schluß den Denkgesetzen widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 224/71
    Entscheidungstext OGH 12.01.1972 7 Ob 224/71
  • 7 Ob 5/75
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 7 Ob 5/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043437

Dokumentnummer

JJR_19720112_OGH0002_0070OB00224_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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