Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwalt im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung nach § 183 StG weiterhin vor Gerichten und Behörden als Parteienvertreter auftritt. Die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 17 DSt in diesem Falle gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056670Dokumentnummer
JJR_19720117_OGH0002_000BKD00048_7100000_002