Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der für beide Kontrahenten auftretende Vermittler hat beiden Vertragspartnern gegenüber eine Treuepflicht zu erfüllen (GlRS wie HS 5654). Umsomehr ist der nur von einem Vertragspartner beauftragte Vermittler diesem gegenüber zur "Treue" verpflichtet. Bei Verletzung dieser Treuepflicht ist der Vertrag nicht vom Vermittler in subjektiv verdienstvoller Weise gefördert, es gebührt ihm daher keine Provision (nicht Schadenersatz des Auftraggebers, der als Gegenforderung in Betracht käme).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029472Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0050OB00294_7100000_001