RS OGH 1972/1/18 5Ob346/71

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Veröffentlicht am 18.01.1972
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Norm

KO §47

Rechtssatz

Keine unerlaubte Sonderbegünstigung, wenn einzelne Gläubiger nach der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag auf einen Teil der ihnen zukommenden Ausgleichsquote verzichten und die Erklärung abgeben, sich für befriedigte zu erachten, wenn sie eine Mindestquote von vierzig Prozent an Stelle einer solchen von fünfzig Prozent erhalten. Jeder Gläubiger kann von sich aus auf die ihm zustehenden Ansprüche zur Gänze oder zum Teil verzichten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064719

Dokumentnummer

JJR_19720118_OGH0002_0050OB00346_7100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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