Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
§ 3g VerbotsG setzt eine konkrete Gefährdung der Unabhängigkeit und territorialen Integrität des Staates der demokratischen Staatsordnung und Verfassungsordnung oder der öffentlichen Ruhe im Einzelfall nicht voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079913Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017