Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes, mit dem dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung (ohne Verfahrensergänzung) aufgetragen wird und der die Rechtsansicht aufträgt, daß der zur Entscheidung stehende Antrag (auf Zulassung einer Klagsänderung) nicht ab - sondern zurückzuweisen sei (will keine Klagsänderung vorliegt), ist auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar (vgl SZ 12/17).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039267Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0050OB00329_7100000_001