Norm
ABGB §19Rechtssatz
Notwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. Diese Selbsthilfe kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gg einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022