RS OGH 1972/1/19 1Ob3/72, 8Ob119/80, 8Ob508/81, 6Ob572/89, 3Ob221/02z, 4Ob143/09x, 1Ob47/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1972
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Norm

ABGB §19
ABGB §1295 Ia4
StGB §3 B10

Rechtssatz

Notwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. Diese Selbsthilfe kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gg einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/72
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/72
    Veröff: EvBl 1972/219 S 433
  • 8 Ob 119/80
    Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 119/80
    nur: Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Vertreidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T1); Veröff: ZVR 1981/233 S 300
  • 8 Ob 508/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 508/81
    Vgl
  • 6 Ob 572/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 572/89
  • 3 Ob 221/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 221/02z
    Auch; nur: Unter Notwehr versteht man die Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T2)
  • 4 Ob 143/09x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 143/09x
    Auch
  • 1 Ob 47/22a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 47/22a
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009048

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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