Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Wurde ein im Außerstreitverfahren gestellter Antrag a limine zurückgewiesen, weil der Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen ist, so steht dem Antragsgegner dagegen kein Rekursrecht zu. Die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses greift nur dem Antragsteller gegenüber, nicht aber dem Antragsgegner gegenüber Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018