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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 infolge zumutbaren Umwegs durch rechtzeitige Erhebung der BeschwerdeSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit der als "Beschwerde gemäß §(gemeint Art.) 140 B-VG" bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 1999 beantragte der Einschreiter, "die §§7 und 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37, in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben und die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt der BH - Vöcklabruck vom 29. April 1999 samt dem Bescheid vom 15. Februar 1999 außer Kraft zu setzen."
Mit dem der Eingabe beiliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 1999 wurde dem Einschreiter gemäß §44 OÖ Naturschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, die Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Gartenhaus und einer Gerätehütte auf den Grundstücken Nr. 120/1 und 125/1, KG Zell am Moos, vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Einschreiter am 1. März 1999 zugestellt. Am 29. April 1999 wurde die Ersatzvornahme angedroht. In seiner Eingabe behauptet der Einschreiter, durch die Androhung einer Ersatzvornahme, die ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfolgt sei, sei "die Legitimation gemäß Art41 Abs1 B-VG (gemeint wohl Art140 B-VG) nachgewiesen." Darüber hinaus wird "beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".
II. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).
Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist abgelaufen. Der angefochtene Bescheid wurde am 1. März 1999 zugestellt; die Beschwerde wurde aber erst am 2. Juli 1999 zur Post gegeben.
Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorliegen allfälliger weiterer Zurückweisungsgründe einzugehen war.
Somit erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.
2. Zur Zulässigkeit des Antrags:
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13870/1994).
Im vorliegenden Fall stand dem Einschreiter die Möglichkeit offen, gegen den angefochtenen Bescheid - rechtzeitig - Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es wäre dem Antragsteller daher ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung gestanden, die Frage der Verfassungskonformität der in Rede stehenden Bestimmungen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG vom Verfassungsgerichtshof beurteilen zu lassen.
Der Antrag auf Aufhebung der §§3 und 7 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. 37/1995, war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1148.1999Dokumentnummer
JFT_10008989_99B01148_00