RS OGH 1972/1/20 3Ob145/71

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Veröffentlicht am 20.01.1972
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Norm

EO §7 Abs2 Da

Rechtssatz

Der Eintritt einer aufschiebenden negativen Bedingung, die nach der Natur des Anspruches nicht in eine auflösende umgedeutet werden kann, deren Eintritt nach § 7 Abs 2 EO nicht nachzuweisen wäre, ist von der betreibenden Partei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, allenfalls durch ein Urteil iS § 10 EO zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/71
    Entscheidungstext OGH 20.01.1972 3 Ob 145/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001372

Dokumentnummer

JJR_19720120_OGH0002_0030OB00145_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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