Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Der Eintritt einer aufschiebenden negativen Bedingung, die nach der Natur des Anspruches nicht in eine auflösende umgedeutet werden kann, deren Eintritt nach § 7 Abs 2 EO nicht nachzuweisen wäre, ist von der betreibenden Partei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, allenfalls durch ein Urteil iS § 10 EO zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001372Dokumentnummer
JJR_19720120_OGH0002_0030OB00145_7100000_001