Norm
EO §7 Abs1 AbRechtssatz
Ein Verstoß bei der Bewilligung der Exekution gegen § 7 Abs 1 EO kann nur durch Rekurs oder durch einen Einstellungsantrag bekämpft werden, nicht aber durch Klage nach § 36 EO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mangelnde Bestimmtheit.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019