RS OGH 1972/1/20 3Ob2/72, 8Ob588/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1972
beobachten
merken

Norm

EheG §66

Rechtssatz

Auf den angemessenen Unterhalt der Gattin sind auch die bei einer vernünftigen Wirtschaft erzielbaren Erträgnisse ihres Liegenschaftsbesitzes anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2/72
    Entscheidungstext OGH 20.01.1972 3 Ob 2/72
  • 8 Ob 588/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 Ob 588/93
    Beisatz: Wird schlecht gewirtschaftet, so ist als Erträgnis fiktiv dennoch all das zu berücksichtigen, das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielt worden wäre. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Verhaltens ist nicht ausschließlich nach betriebswirtschaftlich orientierten Gesichtspunkten vorzugehen, sondern sind auch individuelle Fähigkeiten und Eigenschaften (Alter, geschäftliche Erfahrung, Lebensituation usw) sowie persönliche Zielsetzungen zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057376

Dokumentnummer

JJR_19720120_OGH0002_0030OB00002_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten