Norm
EO §36 AdRechtssatz
Die Klage kann nur aus den im § 36 Abs 1 EO angeführten Gründen erhoben werden. Die Frage der Wesensgleichheit von Titelschuldner und Verpflichteten ist im Exekutionsverfahren zu prüfen und zu entscheiden (§ 7 Abs 1), der Rechtsweg (Klage nach § 36 EO) ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000899Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012