RS OGH 1972/1/24 Bkd37/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1972
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Die Frage der subjektiven Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die ihm als Disziplinarvergehen angelasteten Handlungen und Unterlassungen muß der Disziplinarrat in der Richtung prüfen, ob der behauptete Schuldausschließungsgrund gemäß § 2 lit b StG gegeben ist oder nicht, da das Disziplinarverfahren in bezug auf die Prüfung des subjektiven Tatbestandes und der Verantwortlichkeit des Beschuldigten dem ordentlichen Strafverfahren gleichzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 37/70
    Entscheidungstext OGH 24.01.1972 Bkd 37/70
    Veröff: AnwBl 1975,311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055140

Dokumentnummer

JJR_19720124_OGH0002_000BKD00037_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten