Norm
AngG §19 Abs2 II2Rechtssatz
Eine Probezeit kann auch noch nach dem Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart werden; die Vereinbarung ist dann aber nur insoweit gültig, als sie sich noch auf den seit Vertragsbeginn laufenden Monat bezieht (Arb 6655).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probemonat, Angestellte, Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Zeitpunkt, Zeitdauer, Dauer, Auflösung, nachträglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028225Dokumentnummer
JJR_19720125_OGH0002_0040OB00004_7200000_001