Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Der Zurücktretende hat nach § 921 ABGB Anspruch auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens. Der wegen Nichterfüllung gebührende Schadensersatz umfaßt neben dem Differenzanspruch auch Auslagen, die dem Zurücktretenden im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft erwachsen sind (Ehrenzweig, System II/1, 211 V 2; SZ 31/22).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018279Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022