Norm
WG Art10Rechtssatz
Bösgläubig ist der Inhaber des Blanketts dann, wenn er beim Erwerb des Papiers wußte, daß das Blankett abredewidrig ausgefüllt wurde, oder wenn er selbst in Kenntnis bestehender Vereinbarungen das Blankett vereinbarungswidrig ausfüllt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er davon wissen mußte, daß der Blankowechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt wird oder wurde. Das trifft dann zu, wenn der Inhaber des Blanketts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen. Erkundigungen einzuziehen ist der Erwerber des Blanketts in der Regel nicht verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0084028Dokumentnummer
JJR_19720125_OGH0002_0050OB00275_7100000_006