Norm
KFG 1967 §102 Abs4Rechtssatz
Von einem Fahrzeuglenker ist die Einsicht zu fordern, daß die Fortsetzung einer Fahrt unter sichtbehindernden Umständen (Auspuffwolke unter Übertretung des § 102 Abs 4 KFG 1967) eine Gefährdung für den Straßenverkehr bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065769Dokumentnummer
JJR_19720126_OGH0002_0110OS00253_7100000_002