Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019