RS OGH 1972/1/27 9Os187/71 (9Os188/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1972
beobachten
merken

Norm

Geo §179 Abs1
StPO §15

Rechtssatz

Es ist unzulässig, daß ein Einzelrichter lediglich in einem Aktenvermerk festhält, seines Erachtens bestehe zu einer weiteren Behandlung der Beschwerde des Verurteilten kein Anlaß, bzw die Beschwerde des Verurteilten sei gegenstandlos, weil auf diese Art die ordnungsgemäße Entscheidung über die Beschwerde durch die hiezu berufenen Instanzen frustriert wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 187/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 9 Os 187/71
    Veröff: EvBl 1972/213 S 408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059481

Dokumentnummer

JJR_19720127_OGH0002_0090OS00187_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten