TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/23 2002/16/0157

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/16/0185 E 23. Oktober 2002 2002/16/0183 E 23. Oktober 2002 2002/16/0184 E 23. Oktober 2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der N GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. März 2002, Zl. Jv 1310 - 33a/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 25. und 30. Jänner, vom 27. Februar und vom 22. März 2001 wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen von jeweils S 140.000,-- verhängt. Den dagegen erhobenen Rekursen wurde mit Beschlüssen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. April und 22. Mai 2001 keine Folge gegeben.

Mit Zahlungsauftrag vom 17. Jänner 2002 schrieb der Kostenbeamte Geldstrafen im Gesamtausmaß von S 2,100.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 100,-- zur Zahlung vor.

In dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien Geldstrafen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens gefordert worden, die das in Art. 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren verletzt hätten. Da es sich bei den dem bekämpften Beschluss zugrundeliegenden Strafen nicht nur um Beugestrafen, sondern vielmehr auch um solche gehandelt habe, denen ein repressives Element innewohne, sei auf die Verfahren jedenfalls Art. 6 EMRK anzuwenden. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Exekutionsverfahren angehört werden müssen. Mangels unterbliebener Anhörung beruhten die eingeforderten Geldstrafen auf einem EMRK-widrigen Verfahren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag zurück. In der Begründung heißt es, gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 könne der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachte, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gelte dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Da der Zahlungsauftrag den gerichtlichen Entscheidungen entspreche und auch die 14-tägige Zahlungsfrist richtig angegeben worden sei, sei die Vorschreibung gerechtfertigt. Die Justizverwaltungsorgane seien bei ihrer Tätigkeit an die Entscheidung des Gerichtes gebunden. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde habe im Berichtigungsverfahren nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entspreche und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, keine Geldstrafe bezahlen zu müssen, weil sich der Zahlungsauftrag auf ein gegen Art. 6 EMRK verstoßendes Verfahren gründe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 25. und 30. Jänner, vom 27. Februar und vom 22. März 2001wurden gegen die Beschwerdeführerin Geldstrafen verhängt. Den Rekursen gegen die verhängten Geldstrafen wurde mit Beschlüssen des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. April und 22. Mai 2001 keine Folge gegeben. Die Justizverwaltungsbeamten waren bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die mit Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig verhängten Geldstrafen gebunden.

Mit dem Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 17. Jänner 2002 wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch keine Geldstrafen "verhängt", sondern die Beschwerdeführerin wurde wegen Nichtbezahlung dieser Beträge aufgefordert, diese bereits rechtskräftig verhängten Geldstrafen zu zahlen.

Im Wege des Berichtigungsverfahrens gegen den Zahlungsauftrag kann die Rechtmäßigkeit der schon rechtskräftig verhängten Geldstrafen nicht mehr aufgerollt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl. 93/17/0298). Dem Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Rechtmäßigkeit der verhängten Geldstrafen wendet, kommt im vorliegenden Beschwerdefall, in dem Gegenstand des Verfahrens nur mehr die Einbringung bereits rechtskräftig verhängter Geldstrafen ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Solche Einwendungen wären bereits in dem Verfahren betreffend Verhängung der Geldstrafen geltend zu machen gewesen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde, deren Inhalt erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, in Anbetracht der einfachen Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung nach § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters, der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. Oktober 2002

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160157.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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