Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Die in § 331 Abs 3 StPO vorgeschriebene Niederschrift ist keine Begründung des Wahrspruches im technischen Sinn, sondern dient neben der Bewusstmachung der Bindung der Geschwornen an das Gesetz vor allem der Feststellung der Voraussetzungen für das Moniturverfahren und eine allfällige Aussetzung der Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100880Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009