Norm
ZPO §524 Abs2Rechtssatz
Beschlüsse sind ungeachtet des im bereits erhobenen Rekurs gestellten Antrages nach § 524 Abs 2 ZPO formell vollstreckbar, solange der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erledigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044064Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0030OB00124_7100000_003