Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Das Feststellungsurteil soll aus prozeßökonomischen Gründen vermeiden, daß zur Beurteilung der Verjährungsfrage immer der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018