Norm
EO §54Rechtssatz
Negative Tatsachen müssen im Exekutionsantrag weder behauptet noch nachgewiesen werden. Stützt hingegen der betreibende Gläubiger seine Berechtigung zur Exekutionsführung auf einen bestimmten Sachverhalt und führt er diesen im Exekutionsantrag ausdrücklich zu dessen Begründung an, so darf das Bewilligungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der beantragten Exekution nur von diesem Sachverhalt ausgehen; es hat zu untersuchen, ob der Verpflichtete nach diesem Vorbringen die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung (rechtzeitig) erfüllt hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001913Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0030OB00143_7100000_001