Norm
Geo §179 Abs1Rechtssatz
Die Vorlage selbst aussichtloser oder unzulässiger (Haftbeschwerden, Aufsichtsbeschwerden) Beschwerden durch den Untersuchungsrichter oder Einzelrichter an das hiezu berufene Gericht ist keine Ermessenssache, sondern Pflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059479Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0090OS00187_7100000_001