Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Durch die Verletzung einer Vorrangregel wird im allgemeine eine erheblichere Gefahr hervorgerufen, als etwa durch eine geringe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, weshalb jene im allgemeinen auch in subjektiver Beziehung in höherem Maße verwerfbar erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027445Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0020OB00257_7100000_001