Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Ein rechtskräftiges Feststellungserkenntnis schaltet die Einrede der Verjährung - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - für die Dauer von dreißig Jahren aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021