TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/23 2002/08/0057

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §24;
AMSG 1994 §3 Abs2 Z2;
AVG §69 Abs4;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z41;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der H in S, vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Obere Landstraße 14, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 25. Juli 2001, Zl. LGS NÖ/JUR/12183/2001, betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Notstandshilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 19. Juni 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 23. April 2001, mit dem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe vom 10. April 2001 gemäß § 33 Abs. 4 AlVG keine Folge gegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG rechtskräftig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 AVG vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende, Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen das AVG anzuwenden. Nach dem somit anzuwendenden § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Im vorliegenden Fall, in dem es in letzter Instanz um eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ging, wurde der das (allenfalls) wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid von der nach § 56 Abs. 1 AlVG für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Landesgeschäftsstelle durch den gemäß § 56 Abs. 4 AlVG und § 24 Abs. 3 AMSG für die Behandlung der Berufung zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten erlassen.

Über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erging der nunmehr angefochtene Bescheid, der die

Behördenbezeichnung "Arbeitsmarktservice Niederösterreich" trägt und dessen Spruch lautet:

"Das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, hat dem Antrag der ... auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich vom 19.6.2001 rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens ... abgelehnt."

Gefertigt ist der angefochtene Bescheid "für den Landesgeschäftsführer" von einer Abteilungsleiterin des Arbeitsmarktservice Niederösterreich.

Der angefochtene Bescheid, der nach § 69 Abs. 4 AVG ebenfalls von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch den Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hätte erlassen werden müssen, wurde somit ohne Befassung dieses Ausschusses von der Landesgeschäftsstelle durch einen vom Landesgeschäftsführer als deren monokratischem Leitungsorgan zur Bescheidapprobation ermächtigten Abteilungsleiter erlassen. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0199; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1993, Zl. 91/08/0109, und vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0621).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da diese von den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits umfasst ist.

Wien, am 23. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080057.X00

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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