Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
§ 1299 ABGB gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Die Aufzählung der angeführten Gesetzesstelle ist keine erschöpfende.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021