Norm
StPO §281 Z5 ARechtssatz
Im Vorwurf der unrichtigen Berechnung der Schadenshöhe liegt nicht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO, sondern es wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Führt aber die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnungsart weder zu einem Freispruch noch zu einer anderen Qualifikation, noch zur Anwendung eines anderen Strafsatzes, wird damit nicht das Vorliegen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099644Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0120OS00238_7100000_002