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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Riedl & Ringhofer Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. März 2000, Zl. 2/02-3168021/44 - 2000, betreffend Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (§ 48 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberschulrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er ist seit 1. Oktober 1993 Leiter (Direktor) der Volksschule M., die im hier maßgebenden Zeitraum 8 Klassen umfasste.
Mit Schreiben vom 8. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, ihn im Schuljahr (SJ) 1999/2000 wegen erhöhter Verwaltungsaufgaben von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freizustellen. Er begründete dies im Wesentlichen mit der laufenden Schulhaussanierung. Als unterrichtender Leiter sehe er sich kaum mehr in der Lage, neben seinen schulischen Aufgaben noch möglichst oft für Besprechungen der Bauleitung verfügbar zu sein. Mit Ferienbeginn sei mit den Arbeiten begonnen worden, die zu Weihnachten abgeschlossen sein sollten. Es sei notwendig gewesen, 4 Klassen auszusiedeln (Anmietung von Räumen im Pfarrhof); die restlichen 4 Klassen seien im neuen Zubau des Schulhauses untergebracht. Um seinen Unterricht (8 Stunden Religion, 3 Stunden Leibesübungen, 2 Stunden Spielmusik) abhalten zu können, müsse er zwischen Schulhaus und Expositur hin und her pendeln. Zwar sei ein Großteil der Räumarbeiten (Lehrmittel, Schulbücherei u.a.) in Zusammenarbeit mit seinen Kollegen am Schulschluss durchgeführt worden. Es sei aber für ihn als Leiter für die Ferien jede Menge Arbeit übrig geblieben. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten werde es wieder zu einer Rückübersiedlung kommen, was allein für die Direktion einen enormen Zeitaufwand erfordern werde.
In ihrer (gemeinsamen) Stellungnahme vom 14. September 1999 vertraten die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH)/Schulamt und der Bezirksschulrat (BSR) die Auffassung, auf Grund der relativ kurzen Zeit der Beeinträchtigung des Schulbetriebs - der Umbau werde laut Auskunft der Gemeinde M. voraussichtlich zu Weihnachten beendet sein - erscheine eine Freistellung nicht unbedingt erforderlich. Außerdem erscheine eine sich daraus ergebende Stundenplanänderung, verbunden mit einem Lehrerwechsel in einigen Gegenständen, pädagogisch nicht sinnvoll.
Mit Dienstrechtsmandat vom 21. September 1999 gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht statt, wobei sie die Argumente der erwähnten Stellungnahme übernahm.
In seiner fristgerecht erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gemeinsam mit dem Elternverein, der durch seine Bemühungen wiedergegründet worden sei, den Schulerhalter von der Dringlichkeit der Sanierung überzeugen können. Die vorbereitende Planung dafür habe schon im SJ 1998/99 begonnen; die hiefür notwendigen Gespräche mit dem Planer und dem Schulerhalter seien zeitaufwendig und nicht selten "verdrießlich" gewesen. Da ihm die zur Verfügung stehende Zeit für die Schulleitung und die Vorbereitung auf seinen Unterricht immer knapper geworden sei, habe er den Schulalltag als unterrichtender Leiter immer belastender empfunden. Wegen des geplanten Starts der Sanierungsarbeiten mit Ferienbeginn (Sommerferien 1999) hätten bis dahin enorme Umräumarbeiten geleistet werden müssen. Er habe seinen Antrag gestellt, nachdem es am Ferienende unvorhergesehen zur Übersiedlung der Leiterkanzlei gekommen sei. Er finde, dass die im vergangenen Schuljahr geleistete und die für das laufende Schuljahr anfallende Verwaltungsarbeit über das übliche Ausmaß hinausgehe. Die Ablehnung der befassten Stellen könne er sich nur so erklären, dass ein genauer Einblick und eine richtige Beurteilung der Situation ohne eine ausführliche Schilderung des Betroffenen nicht möglich sei. Die relativ kurze Zeit der Beeinträchtigung (bis Weihnachten) sei nicht die gesamte Mehrbelastung. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten werde wieder umgesiedelt. Die neue Leiterkanzlei, das Lehrmittelzimmer sowie die Lehrer- und Schülerbücherei müssten neu eingerichtet werden. Derzeit sei er auch als unterrichtender Leiter durch das Hin- und Herpendeln zwischen beiden Unterrichtsorten (Pfarrhof und Schule) zeitlich belastet. Welches Ausmaß an erhöhtem Verwaltungsaufwand sei für eine Anwendung der Bestimmung über die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung notwendig? Die Auslegung der einschlägigen Bestimmung des LDG 1984 erfolge in Wien, wo Schulleiter mit weniger als 9 Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit seien, offenbar anders als in Salzburg, was den Gleichheitsgrundsatz nicht beachte. Er könne auch den Vorteil der angestrebten Freistellung beurteilen, weil er schon einmal (wegen der (vorübergehenden) Neunklassigkeit seiner Schule) in deren Genuss gekommen sei. Den freiwilligen unentgeltlichen Dienst in der Gemeinschaft (als "Kulturträger" und Mitarbeiter verschiedener Organisationen), für die sich der Landeshauptmann in persönlichen Schreiben an die Lehrer bedankt habe, beginne man dann zu überlegen und den hiefür aufgewendeten Zeitaufwand in Frage zu stellen, wenn einem die Zeit im Berufsleben zu knapp werde und man sich überlastet fühle. Mit einer Verkürzung der verbleibenden Lehrverpflichtung um die Hälfte wäre ihm schon sehr geholfen.
Die belangte Behörde holte in der Folge Stellungnahmen des Landesschulrates (LSR), der BH (Schulamt) und des BSR ein.
Der LSR verwies in seiner Stellungnahme vom 24. November 1999 darauf, dass die zeitliche Mehrbelastung durch die Führung dislozierter Klassen sowie für Arbeiten im Zuge der Sanierung der Schule und der damit verbundenen Übersiedlungsarbeiten anerkannt werden solle. Die allenfalls damit verbundenen Verwaltungsaufgaben seien jedoch nur als vorübergehend und als nicht wesentlich erhöht anzusehen.
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 7. Dezember 1999 wiesen BH und BSR darauf hin, dass die Mehrbelastung der Planungsphase und die bereits geleisteten Mehrarbeiten während der Hauptferien keine Kriterien für das laufende SJ 1999/2000 seien. Die dislozierte Unterbringung von vier Klassen im ca. 300 m entfernt gelegenen Pfarrhof sei für die Bauzeit bis Weihnachten 1999 befristet. Sollten die Umsiedlungsarbeiten nach Weihnachten während der Schulzeit erfolgen, sei es möglich, nach § 2 Abs. 8 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes um eine Schulfreierklärung in unumgänglichen Ausmaß anzusuchen. Der erforderliche Arbeitsaufwand für die Einrichtung der Lehrmittelzimmer und der Bücherei könne nur im Zusammenwirken aller Lehrerinnen mit den Kustoden erbracht werden. Der Beschwerdeführer habe keine eigene Klasse zu führen. Er erfülle seine dreiundzwanzigstündige Lehrverpflichtung wie folgt: zehn "Abzugsstunden" als Leiter der VS M., eine Wochenstunde Abzug als Kustode, neun Wochenstunden Religion, drei Wochenstunden in anderen Klassen. Die außerordentlichen Verdienste des Beschwerdeführers als Kulturträger und Mitarbeiter verschiedener Organisationen werde von beiden Stellen anerkannt; sie seien auch bei der Eingabe zur Verleihung des Berufstitels "Oberschulrat" entsprechend gewürdigt worden. Sie könnten für die Stellungnahme zum vorliegenden Ansuchen nicht als Kriterium herangezogen werden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe könnten nach ihrer Auffassung seine Freistellung nach § 48 Abs. 7 LDG 1984 nicht rechtfertigen.
Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich hiezu zu äußern, machte er jedoch nicht Gebrauch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 2000 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 8. September 1999 um Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung für das SJ 1999/2000 gemäß § 48 Abs. 7 LDG 1984 ab. Er habe daher in diesem Schuljahr die nach Abzug der Stunden für seine Leitertätigkeit verbleibenden Wochenstunden zu unterrichten.
Sie ging in der Begründung - nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsgeschehens - davon aus, dass sich die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers als Leiter der achtklassigen VS M. um insgesamt zehn Wochenstunden sowie für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe um eine weitere Stunde vermindere. Er unterrichte neun Wochenstunden Religion und drei Wochenstunden in anderen Klassen (also insgesamt zwölf Unterrichtsstunden). Die Umbauarbeiten der VS M. seien bis Weihnachten 1999 befristet gewesen. Vier dislozierte Klassen seien im ca. 300 m entfernt gelegenen Pfarrhof untergebracht gewesen.
Die Umbauarbeiten hätten bis Weihnachten 1999 gedauert. Anschließend seien nur mehr Umzugstätigkeiten durchzuführen gewesen, wobei dafür das Zusammenwirken aller Lehrer unumgänglich gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht alleine diese Tätigkeiten habe durchführen müssen. Da der Mehraufwand bis Weihnachten begrenzt gewesen sei, sei auch keine Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung für das gesamte Schuljahr 1999/2000 gerechtfertigt gewesen. Es hätte nach Abschluss der Umbauarbeiten bzw. Übersiedlungstätigkeiten eine neue Lehrfächerverteilung erfolgen müssen. Dies sei allein aus pädagogischen Gründen nach Möglichkeit abzuwenden gewesen. Auch sei das Pendeln zwischen der Schule und den dislozierten Klassen, die ca. 300 m entfernt im Pfarrhof untergebracht gewesen seien, keine Tätigkeit, die eine gänzliche Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung rechtfertigen würde.
Nach Art. 14 Abs. 2 B-VG falle die Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen in die Vollzugszuständigkeit des Landes. Damit bliebe es jedem Land überlassen, die Bestimmungen des LDG 1984 selbstständig nach den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszulegen. Ob bzw. warum in Wien Leiter von Volksschulen mit weniger als neun Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit seien, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Es sei jedoch bei einer regelmäßigen Unterrichtserteilung von zwölf Wochenstunden durchaus zumutbar, dass der Beschwerdeführer für eine Dauer von ca. vier Monaten (Schulbeginn bis Weihnachten 1999) zusätzlich mit Verwaltungsaufgaben in Form der Betreuung der Umbauarbeiten an der VS M. belastet (gewesen) sei.
Im Übrigen sei ihm grundsätzlich zuzustimmen, dass die im laufenden Schuljahr anfallende Verwaltungsarbeit über das übliche Ausmaß hinausgehe. Eine Leistung, die das übliche, normale Ausmaß übersteige, sei auch Voraussetzung für die Leistungsfeststellung, dass er "den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten" habe. Diese Leistungsfeststellung weise der Beschwerdeführer seit dem SJ 1976/77 auf. Schließlich seien seine sonstigen Tätigkeiten und sein besonderes Engagement mit der Verleihung des Berufstitels "Oberschulrat" bereits gewürdigt worden.
Da nach Ansicht der belangten Behörde die Mehrbelastung während der Umbauzeit an der VS M. zeitlich beschränkt gewesen sei und während dieser zeitlichen Beschränkung auch kein Ausmaß erreicht habe, das eine gänzliche Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung rechtfertigen würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
Gemäß § 31 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302 ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
§ 32 LDG 1984 regelt die Dienstpflichten des Leiters. Nach dessen Abs. 1 hat der Leiter die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Dies ist als Verweisung auf alle jene Bestimmungen zu verstehen, in denen die Funktion des Schulleiters näher geregelt wird, insbesondere auf das Schulrecht, das Bestimmungen unter organisationsrechtlichem Gesichtspunkt trifft (siehe vor allem § 56 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986). Durch diese in § 32 Abs. 1 LDG 1984 in Form einer umfassenden Verweisung vorgenommene Verknüpfung bestimmen jene Normen den Inhalt der Dienstpflichten. Teilweise ergeben sich (weitere) Dienstpflichten aus anderen Bestimmungen, u.a. auch aus dem LDG 1984 selbst (vgl. z.B. die Anwesenheitspflicht des Leiters während der Unterrichtszeit nach § 32 Abs. 4 LDG 1984).
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LDG 1984)
Nach § 48 Abs. 1 erster Satz LDG 1984, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 519/1993, beträgt die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen (soweit dies hier von Interesse ist) 23 Wochenstunden.
§ 48 Abs. 6 und 7 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (Abs. 6 in der Fassung BGBl. Nr. 519/1993 und BGBl. I Nr. 46/1998; Abs. 7 in der Fassung BGBl. Nr. 519/1993) lauten:
"(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei Volkschulklassen, in denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, ferner bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist eine Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf) Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung nach § 48 Abs. 7 LDG 1984 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides zeige - erkennbar, aber ohne beweiskräftige Grundlage - die Tendenz, seine Leistungen möglichst gering darzustellen. Dennoch habe nicht abgestritten werden können, dass er im laufenden SJ 1999/2000 eine erhebliche Mehrarbeit an Verwaltung zu leisten habe, die über das übliche Maß hinausgehe. Der abschließende Absatz in der Begründung des angefochtenen Bescheides besage sinngemäß, dass das für eine positive Anwendung des § 48 Abs. 7 LDG 1984 erforderliche Ausmaß an verwaltungsmäßiger Mehrbelastung nicht erreicht worden sei und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine positive Ermessensübung fehle. Der Begründung könne aber auch nicht annähernd konkret entnommen werden, von welcher effektiven Mehrbelastung (in quantitativer Hinsicht) die belangte Behörde ausgegangen sei. Zur Erhebung dieses Sachverhaltes sei kein taugliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Anstatt tauglicher Beweisaufnahmen seien Stellungnahmen des LSR, der BH (Schulamt) und des BSR eingeholt worden, die sich jedoch weder auf deren eigene Beobachtungen stützten noch das Ergebnis von durch diese Stellen durchgeführten Erhebungen gewesen seien. Sie gründeten sich auf aus der Ferne angestellte Überlegungen. Wären konkrete Erhebungen angestellt worden, hätte sich ergeben, dass im laufenden Schuljahr für den Beschwerdeführer eine zeitliche Mehrbelastung von ca. 200 Stunden gegeben gewesen sei, was zu einer positiven Entscheidung hätte führen müssen. Auch bei einer Ermessensentscheidung sei der Sachverhalt gehörig zu ermitteln und festzustellen und die Entscheidung entsprechend zu begründen.
Die im Zusammenhang mit seiner Leistungsfeststellung und der Verleihung des Berufstitels "Oberschulrat" stehenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides könnten - auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sei - nur so verstanden werden, dass er deshalb eine Mehrarbeit der gegenständlichen Art verrichten müsse, ohne daraus irgendwelche Ansprüche ableiten zu können. Dies sei völlig verfehlt, weil eine (eine Leistung abgeltende) Maßnahme nach § 48 Abs. 7 LDG 1984 etwas völlig anderes sei als eine Leistungsfeststellung oder Titelverleihung. Dass das Besoldungssystem dahingehend neu geregelt werde, dass an die Stelle von Gehaltsbestandteilen gleichsam eine symbolische Entlohnung trete, könne wohl nicht ernsthaft angenommen werden.
Verfehlt sei auch die Auffassung, wenn die belangte Behörde sinngemäß meine, dass jedes Bundesland das LDG 1984 nach seinem Gutdünken auslegen könne. Für jede Gesetzesnorm gebe es nur "eine richtige Information" (richtig wohl: "Interpretation") und diese sei durch Auslegung zu erschließen, zu der jede zur Anwendung berufene Vollzugsbehörde in gleicher Weise verpflichtet sei. Das gelte uneingeschränkt auch für den Fall, dass die Gesetzgebung Bundes-, die Vollziehung jedoch Landessache sei. Der Vollständigkeit halber verweise er noch auf seinen Standpunkt, dass das Wort "kann" aus verfassungsrechtlichen Gründen gar nicht als Indiz für die Einräumung einer Ermessensentscheidung aufzufassen sei, weil es im Fall der Erbringung verwaltungsmäßiger Mehrleistungen nicht dem Belieben der Behörde überlassen sein könne, die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei aber unabhängig von dieser Auslegungsfrage gegeben.
Ergänzend verweise er noch darauf, dass die VS M. acht Klassen aufweise. Wenn § 48 Abs. 7 LDG 1984 eine Freistellung des Direktors wegen erhöhter Belastung durch Verwaltungsaufgaben auch für solche Schulen vorsehe, die weniger als neun Klassen aufwiesen, sei im Beschwerdefall davon auszugehen, dass diese Grenze im Beschwerdefall ohnehin schon fast erreicht sei. Komme daher zu dieser "Ausgangsbasis" noch die enorme Mehrbelastung hinzu, wie sie von vornherein im Fall einer Komplettsanierung für eine Schule mit zweimaligem Umzug anzunehmen sei, könne es keinen Zweifel geben, dass auch bei Vorliegen einer Ermessensentscheidung eine positive Entscheidung zu treffen gewesen sei.
2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
2.2.1. Vorab ist der Zusammenhang zwischen § 48 Abs. 6 und 7 LDG 1984 klarzustellen.
Die Regelung des § 48 Abs. 6 LDG 1984, wonach Leiter von Volksschulen grundsätzlich eine Lehrverpflichtung trifft und sich diese im Verhältnis der Klassenanzahl und bestimmter sonstiger schulischer Einrichtungen (siehe dazu näher § 48 Abs. 6 Satz 2 und 3 LDG 1984) vermindert, hat offensichtlich den Sinn, eine Unterbeschäftigung des Leiters einer Volksschule, an der sich wegen der geringen Größe der Schule bzw. dem Fehlen von bestimmten Einrichtungen nur eine geringe Belastung durch die Leitertätigkeit ergibt, (durch ein Mischmodell) zu verhindern. Erst ab einer gewissen Größe der Schule (bei Volksschulen mit mehr als acht Klassen) entfällt die Lehrverpflichtung des Leiters der Schule kraft Gesetzes (§ 48 Abs. 6 Satz 5 LDG 1984). Offensichtlich geht der Gesetzgeber bei einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass ein Leiter einer Volksschule ab dieser Größenordnung bereits durch die Leiteraufgaben vollständig in Anspruch genommen wird, sodass die Erteilung von regelmäßigem Unterricht in Form einer wenn auch eingeschränkten Lehrverpflichtung in diesem Fall nicht mehr in Frage kommt (in diesem Sinn zur vergleichbaren früheren Regelung des § 36 Abs. 2 LDG, BGBl. Nr. 245/1964, betreffend die Lehrverpflichtung des Leiters einer Hauptschule bereits das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1977, Zl. 2026/76).
§ 48 Abs. 7 LDG 1984 ermächtigt die Dienstbehörde von dem bei dieser Durchschnittsbetrachtung bei Volksschulen einer kleineren Größenordnung (vier bis acht Klassen) für die Auslastung des Leiters für erforderlich gehaltenem Mischmodell dann abzuweichen, wenn die zu den Leiteraufgaben zu zählenden Verwaltungsaufgaben über den bei Schulen dieser Größe üblichen (typischen)Umfang, also über den "Normalfall" hinausgehen (arg.: erhöhte Verwaltungsaufgaben). In diesem vom Normalfall abweichenden Sonderfall kann die Dienstbehörde die Freistellung auch für den Leiter einer solchen kleineren Volksschule anordnen. Er erfüllt in diesem Fall seine Dienstpflichten grundsätzlich (abgesehen von einer Supplierverpflichtung, die ihn in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 5 LDG 1984 trifft) nur mehr durch die Erfüllung der mit seiner Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben.
Freistellung im Sinn des § 48 Abs. 7 LDG 1984 bedeutet, dass ein solcher Leiter einer Volksschule (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) nur zur Gänze von der ihn an sich treffenden eingeschränkten Lehrverpflichtung befreit (entbunden, freigestellt) werden kann. Eine bloße (weitere) Verminderung der (eingeschränkten) Lehrverpflichtung, wie sie dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (jedenfalls auch) vorschwebte (vgl. die Ausführungen am Schluss seines Einspruchs gegen das Dienstrechtsmandat der belangten Behörde), sieht das Gesetz nicht vor.
2.2.2. Eine Freistellung nach § 48 Abs. 7 LDG 1984 setzt - anders als die verschiedenen Fälle der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (nach den §§ 44 - 44d leg. cit) - nicht zwingend einen Antrag des betroffenen Schulleiters voraus. Dies hängt damit zusammen, dass mit einer solchen Maßnahme - anders als in der Fällen der Herabsetzung der Lehrverpflichtung - keine entsprechende Kürzung des Gehaltes verbunden ist, wird doch in diesem Fall von der Vollauslastung des Leiters (in dieser Funktion) ausgegangen. Das Gesetz schließt aber auch nicht die Antragstellung des betroffenen Leiters aus.
2.2.3. Ungeachtet des Wortlautes (arg.: anordnen) teilt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des oben dargestellten Zusammenhanges mit der Sicherstellung der situationsangemessenen Reaktion auf eine besondere sich für den Leiter einer (kleineren) Volksschule ergebenden Situation, die sich auch aus umfangreichen Renovierungsarbeiten des Schulgebäudes ergeben können (soweit die Dienstbehörde die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen nicht durch andere Organisationsmaßnahmen wie z.B. der Bestellung eines eigenen Koordinators aus dem Bereich des Schulamtes abdeckt), die erkennbare Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass § 48 Abs. 7 LDG 1984 zumindest ein subjektives Recht eines solchen Leiters auf eine dem Gesetz entsprechende Ermessensübung begründet, also subjektive Rechte nicht bloß erst aus einer solchen Anordnung entstehen.
2.2.4. Was den vom Beschwerdeführer behaupteten (großzügigen) Vollzug des § 48 Abs. 7 LDG 1984 durch das Land Wien betrifft, lässt sich für ihn daraus nichts gewinnen. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, der im Vollzugsbereich des Landes Salzburg ergangen ist, dem Gesetz entspricht, nicht aber, ob die Vollzugspraxis eines anderen Bundeslandes gesetzeskonform ist.
2.2.5. Der angefochtene Bescheid geht in seiner tragenden Begründung erkennbar davon aus, dass die zusätzliche zeitliche Mehrbelastung des Beschwerdeführers durch vermehrte Verwaltungsaufgaben auf Grund seiner Belastung durch die Umbauarbeiten während eines Teiles des Schuljahres 1999/2000 (vier Monate bis Weihnachten), des während dieses Zeitraumes vorübergehenden Pendelns zwischen Schule und den im 300 Meter vom Schulgebäude entfernten Pfarrhof disloziert untergebrachten (vier) Klassen sowie der nach Abschluss der Bauarbeiten erforderlichen (unter Mithilfe anderer Lehrer erfolgenden) Rückübersiedlung der ausgelagerten Teile der Schule in das nunmehr renovierte Schulgebäude zeitlich beschränkt gewesen sei und auch während dieser Zeit kein Ausmaß erreicht habe, das im Hinblick auf seine eingeschränkte Lehrverpflichtung (ohne Klassenführung) die gänzliche Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung rechtfertigen würde.
Die Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Leistungsfeststellung und der wegen der Verdienste des Beschwerdeführers erfolgten Verleihung eines Berufstitels sind erkennbar keine tragenden Begründungselemente des angefochtenen Bescheides, sodass das darauf abgestellte Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde auf dem Boden ihrer (tragenden) Begründung davon ausgegangen ist, dass es im Beschwerdefall an dem erforderlichen Ausmaß an verwaltungsmäßiger Mehrbelastung fehlt. Im Falle des Zutreffens dieser Begründung ist aber nach dem Gesetz jedenfalls die Abweisung des Antrags geboten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Ermessen indizierende "kann" aus verfassungskonformen Überlegungen (wie der Beschwerdeführer meint) in ein "ist" umzudeuten ist oder nicht, weil dies im Beschwerdefall keine Rolle spielt.
Strittig ist, ob die Behörde diese Feststellungen auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffen hat. Den Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass insbesondere die Befassung der unmittelbar vorgesetzten Behörden (BH und BSR) im Hinblick auf ihre vergleichsweise Nähe zum Schulort nicht von vornherein als untaugliches Beweismittel abgetan werden können. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer den ihm in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilten Stellungnahmen der befassten Stellen, auf die sich die Feststellungen der belangten Behörde stützen, zu seinem Einspruch gegen das Dienstrechtsmandat im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Vor allem hat er es in allen seinen (früheren) Äußerungen unterlassen, die Mehrbelastung während der Umbauarbeiten (insbesondere durch Besprechungen mit den mit dem Umbau beauftragten Firmenangehörigen) auch nur ansatzweise zu quantifizieren (dies ist erstmals in seiner Beschwerde geschehen) und ihre Auswirkungen auf seine Dienstpflichten (insbesondere auf die Abhaltung seiner eingeschränkten Lehrverpflichtung einschließlich der hiefür erforderlichen Unterrichtsvorbereitung sowie einer allfällig dadurch bedingten Verschiebung der Wahrnehmung von zu seiner Leiterfunktion zählenden Aufgaben auf Zeiten, die sonst üblicherweise der Unterrichtsvorbereitung dienen) konkret darzulegen. Damit ist er aber seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen, handelt es sich dabei doch um Angaben, die aus seiner Sphäre stammen und über deren Kenntnis nur er verfügt.
Vor diesem Hintergrund war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - ausgehend von ihren Feststellungen - im Beschwerdefall das Vorliegen eines aus der Wahrnehmung erhöhter Verwaltungsaufgaben resultierenden Mehraufwandes, der die Freistellung des Beschwerdeführers von seiner (in ihrem Ausmaß eingeschränkten) regelmäßigen Unterrichtserteilung rechtfertigte, verneint hat.
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 23. Oktober 2002
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X00Im RIS seit
30.01.2003