RS OGH 1972/2/1 4Ob304/72, 4Ob336/87 (4Ob337/87), 4Ob65/94, 4Ob58/94, 4Ob73/94, 6Ob2059/96d, 4Ob247/

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Veröffentlicht am 01.02.1972
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Norm

UWG §7 G

Rechtssatz

Ein Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut verlangt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, doch darf dadurch der Sinngehalt der beanstandeten Äußerung nicht verändert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078813

Dokumentnummer

JJR_19720201_OGH0002_0040OB00304_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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