RS OGH 1972/2/1 5Ob331/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §1323 B
ZPO §226 IIB2
ZPO §226 IIB7

Rechtssatz

Mietrechte sind keine unvertretbaren Sachen. Der Mieter, der seine Mietrechte durch das Verschulden eines anderen verloren hat, kann daher die Verurteilung des Beklagten zur Verschaffung einer der verlorengegangenen Wohnung entsprechenden Ersatzwohnung verlangen. Ausreichende Bestimmtheit eines Klagebegehrens auf Verschaffung einer Wohnung, die einer ganz bestimmt bezeichneten anderen Wohnung "entspricht"; in einem solchen Fall ist es völlig entbehrlich, im Urteil jene Eigenschaften aufzuzählen, die die verloren gegangene Wohnung hatte und die dementsprechend die Ersatzwohnung aufzuweisen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 331/71
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 331/71
    Veröff: MietSlg 24201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030112

Dokumentnummer

JJR_19720201_OGH0002_0050OB00331_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten