Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo, in dubio mitius) sagt nichts darüber aus, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe (RZ 1965,142); er besagt in diesem Zusammenhang lediglich, daß dann, wenn das erkennende Gericht sich außerstande sieht, sich auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens von mehreren möglichen, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Annahmen für eine bestimmte zu entscheiden, von der für den Angeklagten günstigeren Version auszugehen ist (vgl RZ 1937,258).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016